Satzung

(Spiel- und Sportverein Grefrath 1910/24 e.V)

Fassung vom 01. April 2017

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen:
      SSV Grefrath 1910/24 e.V. (Spiel- und Sportverein Grefrath 1910/24 e.V.)
    2. Der Sitz des Vereins ist Grefrath, Kreis Viersen.
    3. Die Vereinsfarben sind blau-weiß.
    4. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Krefeld, Nr. VR 3483 eingetragen.
    5. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1.Januar und endet am 31.Dezember.

§ 2 Zweck des Vereins

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
    2. Der Verein fördert den Sport. Er fördert insbesondere den Fußballsport und widmet sich auch dem Breitensport und der Jugendarbeit.
    3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung von Trainings- und Wettkampfbetrieb sowie die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Veranstaltungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu
      richten.
    2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Bei Minderjährigen ist
      die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
    3. Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe entscheidet die
      Mitgliederversammlung.
    4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

    1.  Die Mitgliedschaft kann durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres gekündigt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft
      erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
    2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung oder unehrenhaftes Verhalten).
    3. Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.

§ 6 Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied im:
    – Landessportbund NRW e.V.
    – Kreissportbund Viersen
    – Fußballverband Niederrhein
    – Gemeindesportverband Grefrath
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
  3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit nach Verbandrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.

§ 7 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

    1. Die Mitgliederversammlung
    2. Der Vorstand nach §26 BGB
    3. Der Gesamtvorstand

§ 8 Vorstand gemäß §26 BGB

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

    1. Dem 1. Vorsitzenden
    2. Dem 2. Vorsitzenden
    3. Dem 1. Geschäftsführer
    4. Dem 1. Kassierer

Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie sind gesamthandlungsberechtigt

§ 9 Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus:

    1. Dem 1. Vorsitzenden
    2. Dem 2. Vorsitzenden
    3. Dem 1. Kassierer
    4. Dem 2. Kassierer
    5. Dem 1. Geschäftsführer
    6. Dem 2. Geschäftsführer
    7. Dem Jugendleiter
    8. Dem 1.Vorsitzenden der Alte-Herren-Abteilung

Die Vorstandsmitglieder nach § 8 sind berechtigt zu den Vorstandssitzungen je einen Vertreter
mit Beratungs- aber ohne Stimmrecht zu entsenden. Die Vorstandsmitglieder werden durch
die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Wählbar sind alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstandes

    1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
    2. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
      – Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
      – Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
      – Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresabrechnung
      – Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
      – Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste
      – Ausschluss von Mitgliedern
      – Verwaltung der Jugendabteilung

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

Im 2.Quartal eines jeden Jahres soll mindestens einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich an die dem Vorstand zuletzt bekannte Postanschrift oder E.-Mail Adresse unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Sie ist in jedem Falle unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig, soweit die Satzung nichts anders bestimmt.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres.

Sie hat folgende Aufgaben:

    1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr.
    2. Entlastung des Vorstandes.
    3. Wahl und Abberufung des Vorstandes.
    4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
    5. Wahl der Kassenprüfer.
    6. Satzungsänderungen.
    7. Beschluss über die Auflösung des Vereins.
      – Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht.
      – Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
      – Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
      – Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
      – Soll eine Abstimmung geheim durchgeführt werden, so müssen mindestens 5 Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen.
      – Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

    1. Der Vorstand kann von sich aus die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
    2. Eine außerordentliche Versammlung muss von ihm einberufen werden, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder einen schriftlichen und begründeten Antrag stellen.

§ 13 Die Vereinsjugend

    1. Die Jugend des Vereins wird vom Gesamtvorstand verwaltet. Er entscheidet über die Mittel im Rahmen der Grundsätze nach §3 dieser Satzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenstellung des Vereins.
    2. Der / die Jugendleiter/in ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
    3. Der Gesamtvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

§ 14 Die Alte-Herren-Abteilung

    1. Dem Verein gehört eine Alte-Herren-Abteilung an.
    2. Vereinsmitglieder, die das 32.Lebensjahr vollendet haben, sind auf Antrag aufzunehmen.
    3. Zwingende Voraussetzung der Abteilungsgemeinschaft ist die Vereinszugehörigkeit.
      Neben dem Vereinsbeitrag haben die Abteilungsmitglieder einen durch die Abteilung evtl. festgelegten Abteilungsbeitrag zu entrichten, der den Vereinsbeitrag nicht überschreiten darf.
    4. Die Alte-Herren-Abteilung wählt zweijährlich einen Vorsitzenden, der von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
    5. Der 1.Vorsitzende der Alte-Herren-Abteilung ist Mitglied des Gesamtvorstandes.

§ 15 Satzungsänderungen

    1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

§ 16 Kassenprüfung

    1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
    2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre, sie dürfen nicht wiedergewählt werden.
    3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 17 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1.Vorsitzende und der Kassierer als Liquidatoren des Vereins bestellt.
    3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung des Sports.

§ 18 Gültigkeit dieser Satzung und Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 24.06.2016 beschlossen.

 

 

Grefrath, 01.April 2017

1. 1. Vorsitzender, Bernhard Lommetz

2. 2. Vorsitzender, Manfred Heinig

SSV Grefrath - Luftaufnahme Sportplatz

Heide 11
47929 Grefrath
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